Posts for Tag : Architektenvertrag

Keine Haftung für Verzögerungen, ohne Vereinbarung von Vertragsterminen  0

Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Planungsverzugs kommt erst dann in Betracht, wenn der Architekt den fest vereinbarten Fertigstellungsstellungstermin schuldhaft überschritten hat.

Verzögerungen, die maßgeblich auf bauherrenseitigen Änderungswünschen und hierdurch erforderlich gewordene Planungsänderungen verursacht wurden, liegen nicht ohne Weiteren alleine im Verantwortungsbereich des Architekten.

Die Drittschadensliquidation greift bei einer bewussten Schadensverlagerung nicht, da diese eine zufällige

Die Drittschadensliquidation greift bei einer bewussten Schadensverlagerung nicht, da diese eine zufällige Schadensverlagerung auf einen Dritten voraussetzt.

Die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation sind dann nicht erfüllt, soweit der nicht am Vertrag beteiligte Dritte, der den Schaden erleidet, eigene Ansprüche, z. B. aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, hat.

Die GbR ist ohne Abwicklung beendet, wenn der vorletzte Gesellschafter aus der GbR ausscheidet. Bei dieser Konstellation gehen die Gegenstände des Gesellschaftsvermögens einschließlich Aktiva und Passiva im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den „letzten“ Gesellschafter über.

Mangels Existenz der GbR wird eine gegen die beendete GbR fortgesetzte Klage unzulässig.

Die Geltendmachung, z. B. von Schadensersatzansprüchen aus eigenem Recht, umfasst auch die nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in Frage kommende Ansprüche.

Sofern eine auf eigene Ansprüche gestützte Klage insgesamt rechtskräftig abgewiesen wird, ohne dass das Gericht einzelne Gesichtspunkte offengelassen hat, erfasst diese Entscheidung alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen.

Etwaige Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sind daher selbst dann von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst, wenn das Gericht solche Ansprüche nicht gesehen und folglich auch nicht geprüft hat (IBRRS 2024, 0471; BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 736; ZPO §§ 50322; OLG Dresden, Urteil vom 24.10.2023 – 6 U 2544/22; vorhergehend: LG Leipzig, 23.11.2022 – 2 O 1034/18; LG Leipzig, 03.04.2018 – 4 O 3278/16).

Der Architekt hat die Umsetzung seiner Planung zu überprüfen  0

Der Architektenvertrag stellt regelmäßig einen Werkvertrag dar. Liegt eine Vertragspflichtverletzung vor und kann der Architekt seine Leistung nicht mehr durch Nacherfüllung erbringen, schuldet dieser dem Bauherrn Schadensersatz.

Im Rahmen der Bauüberwachung ist der Architekt verpflichtet, das Gefälle von Balkon- Bodenblechen unmittelbar nach deren Errichtung zu prüfen. Insoweit liegt ein Bauüberwachungsfehler dann vor, wenn der Architekt entgegen der eigens erstellten Detailplanung nicht bemerkt, dass kein ausreichendes Gefälle vorhanden ist, was Schadensersatzansprüche nach sich zieht.

Zum Vorschussanspruch gegen einen Architekten (IBRRS 2023, 2856;
BGB § 280 Abs. 1, §§ 631634 Nr. 4; HOAI 2002 § 15; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2020 – 12 U 461/19; vorhergehend: LG Stuttgart, 06.06.2019 – 12 O 210/17).

Architekt hat bei Gebäude mit Glasfassade für geeigneten Sonnenschutz zu sorgen  0

Aus dem Vertragstext, den sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfelds, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes lassen sich die Anforderungen an die Planung des Gebäudes ableiten.

Der Architekt hat unabhängig von der Frage, welche Innenraumtemperaturen nach dem Architektenvertrag zulässig sein sollen, auf eine ausreichende Verschattung zu achten, sofern bei dem Bau einer Glasfassade ohne technische Raumlufttemperierung und ohne Sonnenschutzverglasung erkennbar die Gefahr einer Aufheizung des Gebäudes durch Sonneneinstrahlung besteht.

Der planende Architekt hat zusammen mit dem Bauherren auf Basis fachplanerischer Erkenntnisse für eine umfassende fachplanerische Prüfung verschiedener Möglichkeiten, sowie eine Erörterung der mit unterschiedlichen Verschattungsmöglichkeiten verbundenen Vor- und Nachteile zu sorgen (IBRRS 2021, 2640; BGB §§ 633634635; HOAI 1996 § 15; OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2019 – 10 U 1748/15; vorhergehend: LG Dresden, 08.10.2015 – 6 O 885/10; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 23.06.2021 – VII ZR 88/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Das Genehmigungsrisiko liegt beim Architekten  0

Verpflichtet sich der Architekt zur Erstellung der Genehmigungsplanung, schuldet dieser als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.

Zwar kann zwischen den Parteien eines Architektenvertrags vereinbart werden, dass und in welchen Punkten der Auftraggeber das Risiko zu übernehmen hat, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist. Allerdings kann grundsätzlich nur in Ausnahmefällen von einer solchen Vereinbarung ausgegangen werden, z. B. soweit der Bauherr sich wissentlich über die Vorgaben des öffentlichen Baurechts hinwegsetzen, oder diese bis zur Grenze des Zulässigen ausreizen möchte.

Der Auftraggeber schuldet dem Architekten dann kein Honorar, wenn das erbrachte Architektenwerk so schwerwiegende Mängel aufweist, dass es nicht nachbesserungsfähig und deshalb für den Auftraggeber wertlos ist.

Auch aus dem Zweck einer örtlichen Bauvorschrift kann sich ein spezifisches planerisches Grundkonzept ergeben, welches auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO Teil eines Bebauungsplans ist.

Dabei hängt es von der jeweiligen Planungssituation ab, ob die Grundsätze der Planung tangiert werden. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die folglich als solche weder dem Zeugenbeweis noch dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist.

Sieht ein Bebauungsplan als Dachformen Satteldach, Pultdach und Zeltdach vor, weicht ein Flachdach gestalterisch in maximalen Umfang davon ab. Dies hat zur Folge, dass der im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten Gestaltungswille erheblich beeinträchtigt wird.

In Bezug auf örtlichen Bauvorschriften, die Teil eines Bebauungsplans sind, setzt die Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in jedem Fall auch nach der Streichung der Wörter „im Einzelfall“ durch den Gesetzgeber voraus, dass ein atypischer Sachverhalt zugrunde liegt (IBRRS 2021, 2386; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2; BayBO Art. 81; BGB a.F. § 649; BGB §§ 633634648; OLG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2021 – 2 U 2751/19; vorhergehend: LG Regensburg, 03.07.2019 – 12 O 1974/18).

Haftung des planenden Architekten für Bauzeitverzögerung  0

Wegen mangelhafter Ausführungspläne kann der Generalunternehmer aus eigenem Recht gegenüber dem von diesem beauftragten Architekten keinen Mietausfallschaden geltend machen.

Fordert der Auftraggeber aufgrund Architektenvertrages Schadensersatz wegen einer verzögerten Fertigstellung des Bauvorhabens von dem Architekten, ist darzulegen und zu beweisen, dass die Bauzeitverzögerung allein oder überwiegend auf eine unzureichende oder nicht fristgerecht erbrachte Ausführungsplanung zurückzuführen ist (IBRRS 2021, 1322; BGB §§ 280281286328633634 Nr. 4, §§ 709714; HOAI 2002 § 15 Abs. 2; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2018 – 5 U 135/16
vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 07.09.2016 – 3-13 O 126/10
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 29.07.2020 – VII ZR 71/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Wirtschaftlichkeit von Stundenlohnarbeiten  0

Die Aufforderung des Auftraggebers, keine weiteren kostenintensiven Maßnahmen mehr durchzuführen, ist als freie Kündigung eines Architektenvertrags zu werten.

Eine Tätigkeit auf Stundenbasis endet mit der Kündigung, Die bis dahin erbrachten Leistungen sind entsprechend abzurechnen.

Für einen schlüssigen Anspruch auf Vergütung bei Stundenhonorarvereinbarung genügt es, wenn der Auftragnehmer vorträgt, dass die Leistung erbracht wurde. Allerdings wird nicht vorausgesetzt, dass die Stunden wirtschaftlich eingesetzt wurden.

Die Verletzung einer vertraglichen Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung hat keinerlei unmittelbare Auswirkung auf die Vergütung. Vielmehr lässt ggf. ein vom Auftraggeber geltend zu machenden Gegenanspruch begründen, dessen tatsächliche Voraussetzungen dieser darzulegen und zu beweisen hat.

Für die Erbringung seiner Leistung ist dem Auftragnehmer ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen. Bezüglich einer Unwirtschaftlichkeit wird man eine Sicherheitsmarge von 20 % ansetzen müssen (IBRRS 2021, 1190; §§ 123142143280 Abs. 1, § 631 BGB ; § 287 ZPO ; OLG München, Urteil vom 04.07.2017 – 9 U 4117/15 Bau; vorhergehend: LG München I, 11.11.2015 – 20 O 8592/10, nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02.07.2020 – VII ZR 173/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Aufklärungspflicht des Architekten bei Planungs- und Überwachungsfehlern  0

Im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe obliegt dem umfassend beauftragten Architekten zunächst die Wahrung der Rechte des Auftraggebers gegenüber den Bauunternehmern, aber auch die objektive Klärung der Mängelursachen. Letzteres auch dann, wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.

Der Architekt ist verpflichtet, für die Mängelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Auftraggeber auch nach der Fertigstellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung des Baumangels sowie bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen Bau- und Planungsbeteiligten zur Seite zu stehen, soweit dieser die Objektüberwachung und die Objektbetreuung übernommen hat

Liegt eine Vertragsverletzung in der pflichtwidrigen Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, so kann dies einen weiteren Schadensersatzanspruch dahingehend begründen, dass die Verjährung der gegen diesen gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung der Untersuchungs- und Beratungspflicht durch den Architekten verjähren nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Auftraggeber Kenntnis von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Ein Beweissicherungsantrag unterbricht nicht allgemein die Verjährung für Gewährleistungsansprüche aus dem betreffenden Architektenvertrag, sondern tritt lediglich für Ansprüche aus denjenigen Mängeln ein, auf die sich die Beweissicherung erstreckt.

Ein selbständiges Beweisverfahren gilt ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens jedenfalls als dann beendet, soweit der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der mündlichen Anhörung keinerlei Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden.

Selbst soweit ein selbständiges Beweisverfahren insgesamt erst z. B. nach zwei Jahren beendet ist, ist es denkbar, dass die Hemmung der Verjährung bezüglich der Ansprüche wegen einzelner Mängel schon vorher beendet ist, z. B. wenn das Beweisverfahren abgetrennt und vorher beendet wurde, z. B. weil ein gesondertes Gutachten zu diesen Mängeln eingeholt wurde, welchem niemand widersprochen hatte (IBRRS 2021, 0328; BGB §§ 195199 Abs. 1, § 204 Abs. 2; BGB a.F. §§ 209633635639; HOAI 1991 § 15 Abs. 2; ZPO § 485; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2020 – 12 U 77/19; vorhergehend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2020 – 12 U 77/19; LG Frankfurt/Oder, 24.04.2019 – 16 O 11/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02.12.2020 – VII ZR 109/20; (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Zur Verjährung des Honoraranspruchs des Architekten  0

Die Verjährung bezüglich des Architektenhonorars beginnt bei einem bis zum 31.12.17 geschlossenen Architektenvertrag spätestens, wenn nach Zugang der Architektenschlussrechnung die zweimonatige Prüfungsfrist abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüfbarkeit vorgenommen hat.

Die Erhebung der Verjährungseinrede kann dann rechtsmissbräuchlich sein, soweit der Auftraggeber versucht hat, seine Adresse zur Vermeidung eines Gerichtsprozesses zu verschleiern (hier verneint) (IBRRS 2020, 2619; BGB §§ 195199 Abs. 1, §§ 214242631 Abs. 1; LG Hamburg, Urteil vom 24.07.2020 – 313 O 362/16).

Souterrainwohnung hat trocken zu sein  0

Der Architekt schuldet diejenigen Planungsleistungen, die erforderlich sind, um den vom Bauherrn angestrebten Erfolg zu erzielen. Auch für den Architekten gilt der funktionale Mangelbegriff.

Um eine Feuchtigkeit im Souterrain auf das für eine Wohnnutzung hinnehmbare Maß zu beschränken, hat der Architekt geeignete Maßnahmen zu planen. Gelingt dies nicht, ist die Planung mangelhaft.

Sind in einem Architektenvertrag nicht alle Grund- oder besonderen Leistungen übertragen worden, die zur Erreichung des funktional bestimmten Erfolgs erforderlich sind, entlastet dies den Architekten nicht. Auch in einem solchen Fall ist dieser zur mangelfreien Leistungen verpflichtet.

Der Architekt hat die Problemstellungen, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorgaben ergeben, zu untersuchen, zu analysieren und zu klären. Eine sachgerechte Beratung schließt es ein, dass die Risiken erörtert und dem Bauherrn hinreichend vor Augen geführt wird, welche Folgen mit einer bestimmten Ausführung des Bauvorhabens verbunden sind.

Von einer fehlerhaften Planung des Architekten ist auszugehen, soweit ausreichende Hinweise nicht erteilt werden (IBRRS 2020, 2281; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2019 – 23 U 142/18
vorhergehend: LG Düsseldorf, 03.08.2018 – 13 O 161/13
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.12.2019 – VII ZR 118/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Die HOAI ist auch zwischen Privatpersonen nicht weiter anwendbar  0

Die Parteien eines Architektenvertrags konnten eine Honorarvereinbarung nur im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Im Falle von den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarungen konnte der Architekt oder Ingenieur daher im Regelfall die Mindestsätze verlangen.

Durch Urteil vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) hat der EuGH nunmehr festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Beibehaltung verbindlicher Honorare für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen Europarecht verstoßen hat.

Aus der Feststellung des Vertragsverstoßes folgt für den verurteilten Mitgliedstaat die Pflicht, den Verstoß zu beenden. Diese Pflicht trifft sämtliche Stellen des verurteilten Staats, also auch die Gerichte. Hieraus folgt, dass das Preisrahmenrecht der HOAI nicht mehr angewendet werden darf (IBRRS 2019, 2957; AEUV Art. 260 Abs. 1; HOAI 2009 § 7 Abs. 1; Richtlinie 2006/123/EG Art. 15 Abs. 1, 2, 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 – 23 U 155/18
vorhergehend: LG Düsseldorf, 28.08.2018 – 7 O 17/16).