Rücktritt des Erwerbers bei Verzug des Bauträgers  0

Ein Erwerbsvertrag kann ein relatives Fixgeschäft darstellen, so dass der Erwerber vom Vertrag zurücktreten kann, wenn der vereinbarte Fertigstellungstermin nicht eingehalten wird.

Ein Fixgeschäft erfordert nicht nur die Festlegung einer genauen Lieferzeit oder -frist, sondern darüber hinaus Einigkeit der Parteien darüber, dass der Vertrag mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins stehen oder fallen soll. Die ausdrückliche Vereinbarung eines Rücktrittsrechts ist nicht erforderlich (IBRRS 2018, 1769; BGB §§ 133157, § 323 Abs. 2 Nr. 2; OLG Naumburg, Urteil vom 24.09.2015 – 9 U 82/14nachfolgend: BGH, Beschluss vom 24.01.2018 – VII ZR 241/15 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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