Permanente Ruhestörung als Mangel der Mietsache  0

Geräusche, wie z. B. Streiten, Schreien, Poltern, Trampeln, Türenknallen und Fernsehen sind grundsätzlich als sozialadäquate und mit der üblichen Nutzung der Wohnung verbundene Lebensäußerungen durch andere Mieter hinzunehmen, sofern sie nicht andauernd auftreten.

 

Allerdings liegt ein zur Minderung in Höhe von 10% berechtigender Mangel vor, wenn sich derartige Geräusche so häufen, dass diese beinahe täglich, vor allem vor 6:00 Uhr und nach 22 Uhr, teilweise nach Mitternacht auftreten. Hier kann der Vermieter dazu verpflichtet werden, außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten liegenden Ruhestörungen zu unterbinden (LG Berlin, Urteil vom 06.02.2015 – 63 S 236/14).

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