Mietminderung wegen Baulärms  0

Gemäß § § 536 Abs. 1 BGB führen auf die Mietsache einwirkende erhebliche Bauimmissionen zur Minderung der Miete.

 

Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses noch keine Beeinträchtigungen bestanden haben sollten und die nachträgliche Erhöhung der Immissionslast nicht vom Vermieter, sondern von einem Dritten zu verantworten ist.

 

Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Vermieter gegenüber dem Veranlasser der Immissionen Abwehr- oder Entschädigungsansprüche (gemäß § 906 BGB) zustehen (Fortführung Kammer, Urteil vom 16.06.2016 – 67 S 76/16IMR 2016, 321 = NJW-RR 2016, 1162; Anschluss BGH, Urteil vom 23.04.2008 – XII ZR 62/06IMR 2008, 270 = NJW 2008, 2497; LG Berlin, Urteil vom 07.06.2017 – 18 S 211/16IMR 2018, 50 = WuM 2018, 25); IBRRS 2018, 3891; BGB § 536 Abs. 1, § 906; LG Berlin, Beschluss vom 12.07.2018 – 67 S 105/18).

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