Kauf- oder Werkvertrag bei Lieferung mit Montageverpflichtung: ?  0

Die Lieferung einer verkauften Sache mit Montageverpflichtung ist grundsätzlich als Kaufvertrag einzustufen. Beruht der Schwerpunkt der Leistung allerdings auf der Montageverpflichtung, handelt es sich ausnahmsweise um einen Werkvertrag.

 

Bei fehlender Beschaffenheitsvereinbarung, d. h. wenn die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, oder nicht für die gewöhnliche, Verwendung eignet, bzw. wenn die Montage nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, ist die Montage unsachgemäß und damit mangelhaft.

 

Ist infolge der fehlerhaften Montage ein Schaden an Rechtsgütern des Bestellers eingetreten und kann dieser durch eine Mängelbeseitigung nicht beseitigt werden, ist eine Mängelanzeige mit Nachfristsetzung entbehrlich.
Bei Unmöglichkeit der Nachbesserung kommt eine Nachfristsetzung nicht in Betracht (BGB § 254 Abs. 1, §§ 278, 280 Abs. 1 Satz 1, §§ 282, 434 Abs. 2, §§ 631, 633 Abs. 2 Satz 2, § 634 Nr. 4; OLG Köln, Urteil vom 22.09.2015 – 9 U 173/12; vorhergehend: LG Köln, 19.07.2012 – 2 O 112/1; nachfolgend:BGH, 24.02.2016 – VII ZR 249/15 (NZB zurückgenommen).

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