Kann der Auftraggeber vor der Abnahme wegen Mängeln vom Vertrag zurücktreten?  0

Auf einen Vertrag über die Errichtung eines Wintergartens findet Werkvertragsrecht Anwendung.

 

Verweigert der Auftraggeber die Abnahme des Werks endgültig, obwohl es im Wesentlichen fertiggestellt und abnahmereif ist, wird der Werklohnanspruch des Auftragnehmers ohne Abnahme der Leistung fällig.

 

Auf eine fehlende Abnahme eines Bauwerks kann sich der Auftraggeber eines Bauwerks dann nicht  berufen, wenn der Mangel nach Art, Umfang und insbesondere nach seinen Auswirkungen derart unbedeutend ist, dass das Interesse des Auftraggebers an einer Mangelbeseitigung vor Abnahme nicht schützenswert ist.

 

Ist die Funktionsuntauglichkeit des Werks auf vom Auftraggeber gelieferte Stoffe oder Bauteile zurückzuführen, ist die Leistung des Auftragnehmers ebenfalls mangelhaft.

Im BGB- Bauvertrag stehen dem Auftraggeber vor der Abnahme keine Mängelrechte zu. Der Auftraggeber kann jedoch wegen Mängeln vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mängelbeseitigung unmöglich ist (hier verneint) (IBRRS 2018, 2803; BGB §§ 323326633 Abs. 2 Satz 1, § 634 Nr. 4, §§ 63664064; OLG Braunschweig, Urteil vom 02.06.2016 – 8 U 101/15; vorhergehend: LG Göttingen, 20.08.2015 – 8 O 226/12; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 25.04.2018 – VII ZR 176/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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