Fassadendämmung bloße Instandsetzung oder Modernisierung?  0

Im Rahmen einer Instandsetzung müssen sich die Eigentümer nicht auf die Wiederherstellung des bisherigen Zustands beschränken, sondern können sich auch für eine Lösung entscheiden, die zu einer baulichen Veränderung führt, aber eine technisch bessere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung zur Behebung des Mangels darstellt. Insoweit ist der Maßstab eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden, gegenüber Neuerungen aufgeschlossenen, Hauseigentümers anzusetzen.

 

Auch das Anbringen einer Wärmedämmung im Rahmen einer Fassadenrenovierung kann unter diesen Voraussetzungen eine Maßnahme der modernisierenden Instandsetzung darstellen. Dabei kommt es auf die Amortisation der Mehrkosten nicht an, wenn die Wärmedämmung nach den Anforderungen der EnEV ohnehin anzubringen ist.

 

Enthält ein Eigentümerbeschluss wegen inhaltlicher Unbestimmtheit oder Widersprüchlichkeit keine durchführbare Regelung mehr, dann ist er als nichtig zu betrachten.

 

Grundsätzlich steht den Eigentümern bei der Beschlussfassung über Sanierungsmaßnahmen ein Ermessensspielraum zu. Dieser erfasst auch den Zeitraum, in dem Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen.

Eine hohe finanzielle Belastung der Wohnungseigentümer steht der Sanierung nicht entgegen, wenn die Sanierungsmaßnahmen angesichts einer fortschreitenden Verschlechterung des Bauzustands erforderlich und unaufschiebbar sind (IBRRS 2018, 0397; EnEV § 9 Abs. 3; WEG § 21 Abs. 4, 5 Nr. 2, § 22 Abs. 3; LG Berlin, Urteil vom 16.06.2017 – 55 S 76/15 WEG; vorhergehend: AG Spandau, 17.02.2015 – 70 C 111/14 WEG).

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