Ergibt sich der Fehler bereits aus der Betriebskostenabrechnung, so ist keine Belegeinsicht erforderlich  0

Ergibt sich bereits aus der Betriebs­kosten­abrechnung selbst die Fehlerhaftigkeit, so ist eine Belegeinsicht obsolet.
Dies ist z. B. der Fall, wenn der Vermieter fehlerhaft die Heizkosten und die Wasser­erwärmungs­kosten zusammengelegt hat (IBRRS 2018, 1019; BGB § 556 Abs. 3 Satz 5, 6; HeizKV § 9 Abs. 1; LG Hamburg, Urteil vom 09.01.2018 – 334 S 31/16; vorhergehend:AG Hamburg, Urteil vom 06.07.2016 – 49 C 6/16).

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