Entscheidung der Eigentümer über die Kosten der Verwalterzustimmung  0

Ein Beschluss, der aus sich heraus klar, eindeutig und widerspruchsfrei erkennen lässt, was gelten soll, ist hinreichend bestimmt. Der Inhalt kann allerdings auch durch Auslegung ermittelt werden.

 

Der Beschluss „Es wird beschlossen, die Kosten, die zu Lasten der Gemeinschaft für eine vereinbarungsgemäß vom Verwalter zu erteilende Veräußerungszustimmung anfallen, gem. § 21 Abs. 7 WEG in der Jahresabrechnung der betreffenden Sondereigentumseinheit aufzuerlegen“ ist folglich hinreichend bestimmt.

 

Zwar sind die Notarkosten, die infolge der gemäß § 29 GBO notwendigen Beglaubigung für die vom Verwalter erteilte Zustimmung dem Verwalter entstehen und die dieser gem. §§ 670675 BGB von dem Verband erstattet verlangen kann, keine Kosten, mit der die Tätigkeit des Verwalters bezahlt wird. Dennoch fallen auch derartige Kosten unter den Tatbestand des § 21 Abs. 7 WEG.

Im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 7 WEG kann ein möglicher Verteilungsmaßstab das Verursacherprinzip sein. Demnach wird derjenige mit den Kosten des Verwaltungsaufwands belastet, der die Ursache für sein Entstehen gesetzt hat (ZWE 2018, 271; WEG §§ 1216 Abs. 3, § 27 Abs. 7; LG Berlin, Urteil vom 23.01.2018 – 55 S 162/17 WEG
vorhergehend: AG Tempelhof-Kreuzberg, 26.07.2017 – 72 C 44/17 WEG).

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