Nicht die vermietenden Wohnungseigentümer, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft ist für die nach der Trinkwasserverordnung erforderliche Überprüfung der Trinkwasseranlage in dem Hausanwesen einer Wohnungseigentümergemeinschaft verantwortlich.
Nicht ermessensfehlerhaft ist ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer, die aufgrund der Untersuchung der Trinkwasseranlage anfallenden Kosten nicht nur auf die vermietenden Wohnungseigentümer, sondern entsprechend der Anzahl der Eigentumswohnungen, auf alle Wohnungseigentümer umzulegen (LG Saarbrücken, Urteil vom 18.12.2015 – 5 S 17/15).