Die Beweislast für eine Überzahlung des Auftragnehmers liegt beim Auftraggeber  0

Leistet der Auftraggeber (Abschlags- )Zahlungen, vorliegend in Höhe von 121.000.- €, an den Auftragnehmer und behauptet er später, man habe sich auf einen Pauschalpreis i. H. v. 83.000.- € verständigt, so dass der Auftragnehmer überzahlt sei, muss er den Abschluss einer Pauschalpreisvereinbarung darlegen und beweisen (BGB §§ 631812 Abs. 1 Satz 1; IBRRS 2017, 2020; OLG Oldenburg, Urteil vom 13.01.2015 – 2 U 80/14; vorhergehend:
LG Oldenburg, 11.09.2014 – 1 O 493/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 24.02.2016 – VII ZR 26/15 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

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