Der Anspruch auf Unterlassung abredewidriger Nutzung verjährt nicht  0

Während der Mietzeit unterliegt der Anspruch auf Unterlassung der mietvertragswidrigen Nutzung von Gewerberaum zu Wohnzwecken nicht der Verjährung (IBRRS 2018, 0180; BGB §§ 194541; OLG Celle, Urteil vom 05.01.2018 – 2 U 94/17 (nicht rechtskräftig; vorhergehend: LG Hannover, 18.07.2017 – 9 O 213/16).

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