Post by Category : Verkehrsrecht

Kein arglistiges Verschweigen eine Baumangels bei Abweichung von DIN- Normen  0

Die Angabe des fachkundigen Verkäufers, ein Kaufobjekt fachgerecht, bzw. nach den anerkannten Vorschriften errichtet zu haben, erfolgt nicht schon dann ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“, soweit dieser im Rahmen der Bauausführung unbewusst von einschlägigen DIN- Vorschriften abgewichen ist (IBRRS 2019, 3173; BGB § 444; BGH, Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 73/18; vorhergehend: OLG Saarbrücken, 21.02.2018 – 2 U 24/17
LG Saarbrücken, 31.01.2017 – 3 O 96/16).

Unwirksamkeit der auf ein Jahr verkürzten Verjährungsfrist in Musterverträgen des Zentralverbands des Kfz-Gewerbes  0

Der Bundesgerichtshof hat die auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist in Musterverträgen des Zentralverbands des Kfz-Gewerbes für unwirksam erklärt. Der Mustervertrag wird sehr häufig verwendet. Käufer können daher Mängel nunmehr ein Jahr länger geltend machen (Urteil des VIII. Zivilsenats vom 29.4.2015 – VIII ZR 104/14).

 

Es handelt sich damit um ein wesentliches Urteil für Gebrauchtwagenkäufer, da in diesem Fall Mängel länger geltend gemacht werden können.

Alkoholiertes Radfahren gefährdet den Führerschein  0

Wer als Radfahrer zuviel getrunken hat, sollte lieber ein Taxi nehmen. Das Gesetz bzw. der Bußgeldkatalog gelten für alle Fahrzeuge, also auch für das Fahrrad.

 

Wer also mit 1,6 Promille oder mehr radfährt, riskiert daher seinen Führerschein. Auch wenn man sich auf dem Rad nicht verkehrswidrig verhalten oder einen Unfall gebaut hat.

 

Gerichte sorgen bei stark angetrunkenen Radfahrern dafür, dass künftig auch das Auto stehenbleibt, wie der Bayerische  Verwaltungsgerichtshof erst wieder entschieden hat (VGH Bayern, Beschl. v. 22.12.2014, 11 ZB 14.1516).

Blitzer- unverwertbares Messergebnis  0

 

Bei angeblichen Tempoverstößen empfiehlt es sich durchaus, die Messdaten auszuwerten.

 

Es wiederholen sich nämlich Fälle, in denen die Polizei diese Arbeit nicht mehr selbst erledigt, sondern diese Auswertung einem Dienstleister überlässt, häufig wohl dem Hersteller der Blitzer. Dies, obwohl die Auswertung von Ermittlungsergebnissen eine hoheitliche Aufgabe ist, die, genauso wie die Messung selbst, nicht einfach so auf Private übertragen werden darf.

 

Diese Praxis kann daher dazu führen, dass die Messergebnisse unverwertbar sind, was zum Freispruch führen kann, wie beispielsweise in den aktuellen Urteilen des Amtsgerichts Kassel (385 OWi – 9863 Js 1377/15) und des Amtsgerichts Parchim

 

Haben auch Sie Zweifel an der Korrektheit des Messergebnisses empfiehlt es sich, durch einen Rechtsanwalt innerhalb der Zwei- Wochen- Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen und nach Akteneinsicht den Akteninhalt der Ermittlungsakte überprüfen zu lassen.

Schwerwiegende Mängel eines Gebrauchtwagens  0

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Kunde bei besonders schwerwiegenden Mängeln eines Gebrauchtwagens sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. Er muss sich also nicht auf eine Nachbesserung verweisen lassen, wie sie das Gesetz normalerweise vorsieht.

 

In der Entscheidung des BGH ging es um einen 13 Jahre alten Opel Zafira mit einer Laufleistung von 144.000 km, für den eine Käuferin 5.000.- € bezahlt hatte. Bereits einen Tag nach dem Kauf ging das Auto kaputt.

 

Unter anderem stellte sich heraus, dass der Wagen wegen korrodierter Bremsleitungen verkehrsuntauglich war. Bei solch gravierenden Mängeln ist es nach Auffassung des Gerichts dem Käufer nicht zumutbar, den Verkäufer vorher zur Nachbesserung aufzufordern.

 

Interessanterweise hatte der Wagen erst am Kauftag eine neue TÜV- Plakette erhalten,was dem Verkäufer aber nicht half. Der Verkäufer müsse den Wagen selbst sorgfältig prüfen. Die Mängel hätten ihm deshalb auffallen müssen (Aktenzeichen VIII ZR 80/14).

 

Wenn auch Sie alsbald nach dem Kauf Zweifel an der Verkehrstauglichkeit Ihres neuen Gebrauchten haben, wenden Sie sich am besten zunächst an eine Werkstatt und lassen den Wagen untersuchen. Bei gravierenden Mängeln erklären Sie anschließend am Besten entweder selbst den Rücktritt, oder lassen dies über einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens erledigen.

Vier- Augen- Prinzip  0

Bei Geschwindigkeitsmessungen mit Laserpistolen müssen nicht mindestens zwei Polizeibeamte das Ergebnis ablesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht keine Notwendigkeit für ein Vier-Augen-Prinzip. Wenn nur ein Polizeibeamter das Messergebnis ablese, führe das nicht zu einem Verwertungsverbot.

 

 

Fahreignung bei tschechischem Führerschein  0

Die deutschen Behörden dürfen auch eine tschechische Fahrerlaubnis entziehen, wenn ein Autofahrer in Deutschland erneut auffällig wird. Ein Deutscher hatte nach mehreren Alkoholfahrten in Tschechien den Führerschein “neu” gemacht.

 

Später fiel dieser in Deutschland mit ca. 0,8 Promille auf und wurde von der deutschen Behörde zu einer MPU (“Idiotentest”) verdonnert.

 

Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt Bei konkreten Verkehrsverstößen dürfen auch die deutschen Ämter die Fahreignung eigenständig überprüfen, (Aktenzeichen 1 K 702/14.NW).

Vorsicht vor Smart-Repair-Techniken bei Kfz- Unfällen  0

Zwar sind sogenannte Smart- Repair- Techniken weniger aufwendig, als herkömmliche Autoreparaturen und damit kostengünstiger. 

Geschädigte bei einem Unfall sollten sich aber nicht vorschnell mit einer Ausbesserung zufrieden geben. Schließlich hat man als Geschädigter bei einem Unfall man Anspruch darauf, dass der Schaden vollständig behoben und nicht nur ausgebessert wird. Das bedeutet, dass das Fahrzeug durch eine sach- und fachgerechte Reparatur wieder in den Zustand versetzt wird, in dem es vor dem Unfall war.

 

War beispielsweise der Kotflügel vor dem Unfall unbeschädigt und hat dieser nun einen Kratzer, besteht ein Anspruch auf einen neuen Kotflügel ohne Kratzer und nicht auf einen solchen mit einem ausgebesserten Kratzer.

 

Ob eine Smart- Repair- Methode den Zustand vor dem Unfall tatsächlich wiederherstellt, lässt sich für den Laien nur schwer prüfen. Denn das optische Ergebnis ist erst mal ähnlich. Trotzdem kann das vermeintlich reparierte Fahrzeug später Probleme bereiten. Beabsichtigt man, sein Auto später zu verkaufen, muss die nicht fachgerechte Reparatur offenbart werden, was sich natürlich nachteilig auf den Verkaufspreis auswirkt.

 

Im Zweifel sollte man sich also nach einem Schadensfall auf das Smart- Repair- Angebot einer Versicherung nicht vorschnell einlassen.

Mitverschulden des Vorausfahrenden  0

Wer im Straßenverkehr grundlos bremst, trägt bei einem Unfall ein Mitverschulden in Höhe von 30 %.

 

Nach der Rechtsprechung des AG München gilt bei grundlosem Abbremsen die übliche Vermutung, nach der der Auffahrende den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, oder nicht aufgepasst hat, gerade nicht.

 

In dem entschiedenen Fall hatte die Fahrerin eines Mercedes nur deshalb plötzlich gebremst, weil sie dachte, sich verfahren zu haben. Dementsprechende wollte die Halterin des nachfolgenden VW Golf ihren kompletten Schaden erstattet haben.

 

Das Amtsgericht München hält allerdings eine Mithaftungsquote des Vorausfahrenden in Höhe von 30 % für angemessen, da dieser eine Gefährdungssituation geschaffen habe. Den Hauptanteil muss aber der Auffahrende selbst tragen, da er nach der Straßenverkehrsordnung auch in unvorhergesehenen Situationen sein Fahrzeug jederzeit sicher abbremsen können muss (Az. 345 C 22960/13).

Abschleppkosten  0

Der BGH hat entschieden, dass soweit Besitzer von privaten Stellflächen Falschparker auf deren Kosten abschleppen lassen dürfen, diesem nur die ortsüblichen Abschleppkosten in Rechnung gestellt werden dürfen.

Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem privaten Stellplatz, vorliegend einen Kundenparkplatz, sei eine Besitzstörung, genauer gesagt, eine teilweise Besitzentziehung. Die Besitzstörung dürfe von dem Besitzer der Parkfläche im Wege der Selbsthilfe, nämlich durch Abschleppen Lassen beendet werden. Die entstandenen Abschleppkosten sind von dem Falschparker zu erstatten, aber nur soweit dies in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß steht. Diese beinhalten nach Auffassung des BGH neben den tatsächlichen Abschleppkosten auch die zur Vorbereitung des Abschleppvorgangs notwendigen Kosten.

Nicht erstattungsfähig seien aber die Bearbeitungskosten für die außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Besitzers, da diese nicht der unmittelbaren Beseitigung der Störung dienen. Auch die Überwachungskosten der Parkflächen bezüglich des unberechtigten Parkens muss der Falschparker nicht ersetzen, da insoweit der Bezug zum konkreten Parkverstoß fehle. Die Ersatzpflicht des Falschparkers wird durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Demnach hat der Falschparker  nur die Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch gemacht hätte. Nach Auffassung des Gerichts ist maßgeblich, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind. Dabei sind regionale Unterschiede zu berücksichtigen (Urt. v. 04.07.2014, Az. V ZR 229/13).