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Aufhebungsvertrag unwirksam bei Verletzung des Gebots fairen Verhandelns  0

Die Einwilligung zum Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags ist nicht gemäß § 355 BGB widerrufbar.

Der Aufhebungsvertrag ist allerdings unwirksam, wenn dieser unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist (IBRRS 2019, 1025, § 355 BGB; BAG, Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18).


Arbeitsunfall  0

Laut SG Heilbronn kann bei beruflichen Tagungen zwischen privaten und beruflichen Belangen kaum unterschieden werden. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich bei dem nächtliche Weg zum Hotelzimmer um einen dienstlichen Weg, selbst wenn sich der Mitarbeiter zuvor im Kreise seiner Kollegen betrinkt.

Dementsprechend hat das Sozialgericht Heilbronn den Sturz eines Betriebsrats eines internationalen Konzerns als Arbeitsunfall eingestuft. Der 58-Jährige hatte sich nachts mit zwei Promille Alkohol im Blut in einem Tagungshotel in Bad Kissingen verletzt (Urt. v. 28.05.2014, Az. S 6 U 1404/13 K.).

Am ersten Abend einer dreitägigen Betriebsratsversammlung hatten einige Teilnehmer nach dem offiziellen Teil Alkohol konsumiert. Um ein Uhr nachts stürzte der Mitarbeiter im Treppenhaus auf dem Weg zu seinem Hotelzimmer. Dort wurde er mit Kopf- und Lungenverletzungen bewusstlos aufgefunden und in die Notaufnahme gebracht. Laut Gerichts leide er noch heute an den Folgen des Unfalls. Da bei der abendlichen Zusammenkunft auch über dienstliche Belange gesprochen worden sei, sah das SG darin einen Arbeitsunfall.

Der Alkoholkonsum spiele in diesem Fall keine Rolle. Dies sei bei einer solchen Tagung ohnehin üblich. Zum einen gebe es bei Fußgängern keine feste Promillegrenze. Zum anderen sei nicht nachgewiesen, dass der Unfall wesentlich hierauf zurückzuführen sei.

Arbeitsrecht

Anstellungsverhältnisse und alle mit diesen im Zusammenhang stehenden Fragestellungen und Probleme sind nicht einseitig zu bearbeiten und zu lösen. Die besten Ergebnisse werden dann erzielt, wenn die sich gegenüberstehenden Interessen zu einem für beide Seiten befriedigenden Ausgleich gebracht werden können. Im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht betreuen wir sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Auf Seiten der Arbeitgeber und Geschäftsleitungen im Zusammenwirken mit den jeweiligen Personalabteilungen  werden wir bereits frühzeitig tätig, damit Probleme nicht erst zur Entstehung gelangen, sondern bereits im Vorfeld abgefedert werden können.
Die langfristige und dauerhafte Zusammenarbeit mit unseren Mandanten in diesem Bereich ermöglicht uns einen vorausschauenden Umgang den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Auf der Seite des Arbeitnehmers betrachten wir es neben der effizienten Durchsetzung von Ansprüchen als unsere Aufgabe, Verständnis für die betriebliche Situation des jeweiligen Arbeitgebers zu fördern, um eine langfristige Arbeitsplatzsicherheit zu erreichen.

 

Zu unseren Mandanten gehören Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mittelständische Unternehmen aus der Industrie, aus dem Dienstleistungssektor, Zeitarbeitsfirmen und Personalberatungen, Kommunen, Betriebsräte und Sprecherausschüsse. Wir beraten sowohl bei Umstrukturierungsmaßnahmen, als auch Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen. Außerdem entwerfen wir Anstellungsverträge (Mitarbeiter-, Geschäftsführeranstellungsverträge, etc.) und unterstützen Unternehmen bei der Ausgestaltung und Durchführung von Handelsvertreterverträgen. Darüber hinaus führen wir die erforderlichen Prozesse bei Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis und begleiten Arbeitnehmer und Vorgesetzte bei der Erstellung von Konfliktlösungen bei Mobbingfällen.

 

Unsere Tätigkeit im Arbeitsrecht umfasst sowohl die Beratung als auch die Prozessführung im Individual- und Kollektivarbeitsrecht. Die Schwerpunkte der Tätigkeit der arbeitsrechtlichen Abteilung unserer Kanzlei liegen auf folgenden Gebieten:

 

  • Altersteilzeitverträge
  • Arbeitszeitmodelle, Vergütungsmodelle
  • Ausgliederung und Umstrukturierung
  • Betriebsverfassungsrecht und Personalvertretungsrecht
  • Dienst- und Arbeitsvertragsrecht
  • Kündigungs- und Kündigungsschutzrecht
  • Personalplanung und -entwicklung
  • Recht der Arbeitnehmerüberlassung

 

Selbstverständlich umfasst unsere Tätigkeit im arbeitsrechtlichen Bereich auch die damit zusammenhängenden Fragestellungen des Sozialversicherungsrechts und des Steuerrechts.