Beweislast hinsichtlich der Echtheit von Quittungen  0

Soweit der Auftraggeber gegenüber der Werklohnforderung des Auftragnehmers einwendet, dass er verschiedene Zahlungen geleistet habe und legt er entsprechende Quittungen vor, muss er im Bestreitensfall deren Echtheit uneingeschränkt beweisen (BGB §§ 362, 631, 812; ZPO §§ 416, 440, 441, 442; OLG Bamberg, Urteil vom 18.09.2013 – 3 U 27/13; vorhergehend: LG Coburg, 11.02.2013 – 14 O 543/11; nachfolgend: BGH, 06.04.2016 – VII ZR 307/13 (NZB zurückgewiesen)).

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