Bei vorbehaltloser Zustimmung keine Ausgleichszahlung  0

Stimmen nachteilig betroffene Wohnungseigentümer einer von einem Miteigentümer durchgeführten Baumaßnahme vorbehaltlos zu, ohne dabei davon überrascht zu werden, dass die tatsächliche Bauausführung von der Teilungserklärung abweicht, ist ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von vornherein ausgeschlossen (WEG § 10 Abs. 2 Satz 3; BGH, Beschluss vom 19.01.2017 – V ZR 95/16).

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