Auftragnehmer trägt das Prognoserisiko, soweit eine Mängelbeseitigung für erforderlich gehalten wird.  0

Wurde die Mängelbeseitigung nicht nur wegen dennoch auch dann für einen Baumangel verantwortlich.

Hat der Auftragnehmer mangelhaft geleistet und den Mangel trotz Aufforderung nicht beseitigt, trägt er das Risiko, dass die vom Auftraggeber ergriffenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen sich bei einer nachträglichen Bewertung als nicht erforderlich erweisen.
Das gilt jedenfalls dann, soweit sich der Auftraggeber im Rahmen dessen hält, was ein verständiger und wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung für erforderlich halten durfte (IBRRS 2018, 3652; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2; OLG Celle, Urteil vom 12.05.2016 – 16 U 131/15; vorhergehend: LG Hannover, 14.07.2015 – 9 O 133/12; nachfolgend:BGH, Beschluss vom 26.09.2018 – VII ZR 156/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.