Soweit der Auftragnehmer nach Vorlage entsprechender Auftragszettel seine Leistungen erbracht hat und diese an den Auftraggeber ausgeliefert und von diesem weiterverwendet
werden, ist schlüssig und substanziiert dargelegt, dass der Auftraggeber die betreffenden Leistungen beim Auftragnehmer bestellt hat.
In Form eines bloßen pauschalen Bestreitens kann der Auftraggeber dann nicht gehört werden (IBRRS 2019, 0099,
BGB §§ 631, 632; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.2018 – 4 U 136/17
vorhergehend: LG Hanau, 18.05.2017 – 7 O 36/17
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.07.2018 – VII ZR 53/18 (Nichtzulassungsbeschwerde verworfen)