Arbeitsunfall  0

Laut SG Heilbronn kann bei beruflichen Tagungen zwischen privaten und beruflichen Belangen kaum unterschieden werden. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich bei dem nächtliche Weg zum Hotelzimmer um einen dienstlichen Weg, selbst wenn sich der Mitarbeiter zuvor im Kreise seiner Kollegen betrinkt.

Dementsprechend hat das Sozialgericht Heilbronn den Sturz eines Betriebsrats eines internationalen Konzerns als Arbeitsunfall eingestuft. Der 58-Jährige hatte sich nachts mit zwei Promille Alkohol im Blut in einem Tagungshotel in Bad Kissingen verletzt (Urt. v. 28.05.2014, Az. S 6 U 1404/13 K.).

Am ersten Abend einer dreitägigen Betriebsratsversammlung hatten einige Teilnehmer nach dem offiziellen Teil Alkohol konsumiert. Um ein Uhr nachts stürzte der Mitarbeiter im Treppenhaus auf dem Weg zu seinem Hotelzimmer. Dort wurde er mit Kopf- und Lungenverletzungen bewusstlos aufgefunden und in die Notaufnahme gebracht. Laut Gerichts leide er noch heute an den Folgen des Unfalls. Da bei der abendlichen Zusammenkunft auch über dienstliche Belange gesprochen worden sei, sah das SG darin einen Arbeitsunfall.

Der Alkoholkonsum spiele in diesem Fall keine Rolle. Dies sei bei einer solchen Tagung ohnehin üblich. Zum einen gebe es bei Fußgängern keine feste Promillegrenze. Zum anderen sei nicht nachgewiesen, dass der Unfall wesentlich hierauf zurückzuführen sei.

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