Änderung der Gaubenfenster beeinträchtigt optischen Gesamteindruck  0

Ein Beschluss, wonach der Eigentümer die Dachgaubenfenster in 3-flügelige Fensterelemente umgestalten kann, führt zu einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks, was die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich macht.

 

Wenn der Beschluss außerdem weder Größe noch Ausführung oder Gestaltung der 3-flügeligen Fensterelemente festlegt, ist er darüber hinaus unbestimmt.

 

Soweit Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen, sind diese nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, denn die Ordnungsmäßigkeit ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht kompetenzbegründend.

 

Auch ein mit einfacher statt qualifizierter Mehrheit gefasster Beschluss ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (IBRRS 2017, 4014; WEG § 14 Nr. 1, § 16 Abs. 4, § 22 Abs. 1; AG Schöneberg, Urteil vom 01.12.2016 – 772 C 91/15).

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